Das 10-Jahres-Sonderkündigungsrecht bei KfW-Darlehen
§ 489 BGB gilt für alle langfristigen Festzinskredite in Deutschland – und damit auch für KfW-Förderdarlehen für Immobilien. Nach 10 Jahren seit der vollständigen Auszahlung des Darlehens können Sie mit einer Frist von 6 Monaten kündigen – und das vollkommen kostenlos, ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Dieses Recht ist gesetzlich verankert und kann durch keine Vertragsklausel ausgeschlossen werden – auch die KfW kann es nicht verhindern.
Für welche KfW-Programme gilt das?
§ 489 BGB greift
- ✓ KfW 261 (Bundesförderung effiziente Gebäude)
- ✓ KfW 124 (Wohngebäude-Kredit)
- ✓ KfW 300 (Wohneigentum für Familien)
- ✓ Alle weiteren KfW-Förderdarlehen für Immobilien mit Festzins
Andere Regelung
- i KfW Bildungskredit: Verbraucherdarlehen nach § 500 BGB – jederzeit kündbar; § 489 bei Laufzeit > 10 Jahre ebenfalls anwendbar.
- → Grundregel: Jedes KfW-Förderdarlehen für Immobilien mit Festzins unterliegt nach 10 Jahren § 489 BGB.
Wann beginnt die 10-Jahres-Frist genau?
Die Frist beginnt nicht ab dem Vertragsabschluss, sondern ab dem Datum der vollständigen Auszahlung (vollständiger Auszahlung) – also dem Tag, an dem der gesamte Darlehensbetrag auf Ihrem Konto eingegangen ist.
Wurde das Darlehen in Tranchen ausgezahlt, gilt das Datum der letzten Tranche.
Beispiel: Vertrag unterzeichnet im März 2013, letzte Auszahlung im Februar 2014 → § 489 aktiv seit Februar 2024. Viele KfW-Darlehensnehmer aus den Jahren 2013 bis 2016 können dieses Recht jetzt nutzen.
Rechenbeispiel: Ihre § 489-Frist ermitteln
Senden Sie Ihr Kündigungsschreiben an die Hausbank spätestens an dem Tag, der genau 6 Monate vor dem gewünschten Vertragsende liegt.
Wichtig: Über die Hausbank, nicht direkt bei KfW
KfW-Förderdarlehen werden nicht direkt von der KfW ausgezahlt, sondern über eine Hausbank (Durchleitungsbank) abgewickelt. Das ist die Bank, bei der Sie Ihren KfW-Kreditantrag gestellt haben.
Sie kontaktieren daher nicht die KfW direkt, sondern schicken Ihr Kündigungsschreiben an Ihre Hausbank. Diese koordiniert die §489-Kündigung dann intern mit der KfW.
Achtung: Förderkonditionen bei Ablösung
Bei Förderdarlehen der KfW (z.B. Tilgungszuschüsse, vergünstigte Zinsen) sollten Sie mit Ihrer Hausbank besprechen, ob durch die Ablösung Fördervorteile entfallen können. Meist ist die Ablösung nach 10 Jahren trotzdem vorteilhaft.
Schritt für Schritt: § 489 BGB bei KfW nutzen
- KfW-Vertrag und Auszahlungsbestätigung suchen: Notieren Sie das Datum der letzten (vollständigen) Auszahlung.
- §489-Datum berechnen: Auszahlungsdatum plus 10 Jahre ergibt den frühestmöglichen §489-Kündigungszeitpunkt.
- Kündigungsschreiben an die Hausbank schicken: Nicht an die KfW direkt – an Ihre Hausbank (Durchleitungsbank). Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage.
- 6 Monate Kündigungsfristeinhalten: Das Darlehen endet 6 Monate nach Eingang Ihres Kündigungsschreibens bei der Hausbank.
- Ablösebescheinigung erhalten: Die Hausbank teilt Ihnen den genauen Ablösebetrag mit.
- Ablösebetrag fristgerecht überweisen: Exakt den genannten Betrag auf das angegebene Konto mit dem angegebenen Verwendungszweck.
- Löschungsbewilligung anfordern: Für Immobiliendarlehen: Beantragen Sie bei der Hausbank die Löschungsbewilligung für das Grundbuchamt.
Quellen: KfW: Förderprogramme · § 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht
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Tom Trögler hat das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB speziell für KfW-Förderdarlehen analysiert. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung — bei komplexen Förderdarlehensvorgängen empfehlen wir Rücksprache mit einem unabhängigen Finanzberater. Mehr über unsere Redaktion lesen.
Zuletzt inhaltlich geprüft am: 12. März 2026